Nach § 4 ASchG sind Arbeitgebende verpflichtet für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden bestehende Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden.
Nach § 4 ASchG sind Arbeitgebende verpflichtet für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden bestehende Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden.