Barrierefreitheit ab 01.01.2016

Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten, das ganz generell die Gleichstellung von Personen mit Behinderungen regelt. Es gilt überall dort, wo es um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen – davon betroffen sind somit auch öffentlich zugängliche Gebäude, in denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Geschäftslokale) aber auch alle anderen Bereiche mit Kunden und Parteienverkehr.

Definition Barrierefrei:
BGstG § 6. (5) „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

ACHTUNG!
Mit 1.1.2016 müssen öffentlich zugänglichen Gebäude barrierefrei sein!

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz regelt die diskriminierungsfreie Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen. Das bedeutet in der Praxis, dass beispielsweise ein Gastronomiebetrieb garantieren muss, dass der Konsum von Speisen und Getränken sowie auch die Benutzung der Toiletten für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind.

Die 10 Jährige Übergangsfrist läuft mit dem 01.01.2016 ab. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Ausnahmen vom Geltungsbereich her. Alle Barrieren können dann grundsätzlich eine Diskriminierung darstellen und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Unternehmen sind angehalten, sich mit der Thematik zu befassen und Lösungen vorzeigen zu können. Leider regelt das BGStG nicht wie Barrierefreiheit im konkreten auszusehen hat, so dass die ÖNORM B1600 als Stand der Technik anzunehmen ist. Einige Details zur Barrierefreiheit für Arbeitsplätze sind bereits seit längerem durch die Arbeitsstättenverordnung geregelt. Dort werden allerdings nur geringe Teile der ÖNORM B1600 übernommen.

Hinweis:
Beim Thema Barrierefreiheit wird oft ausschließlich an Rollstuhlfahrer gedacht. Es gibt auch noch andere Sinnes-Einschränkung und körperliche Beinträchtigungen. Ein Blinder Mensch hat andere Bedürfnisse als ein Schwerhöriger. Für blinde Personen gibt es taktile Leitsysteme, Stockwerksansagen in Liftkabinen, speziell geformte Handläufe in Stiegenhäusern, etc. Für Schwerhörige sind Induktionsschleifenanlage eine große Erleichterung. Weiter Punkte und Details siehe ÖNORM B1600.

Für weitere Informationen stehen Ihnen Ihre Präventivkräfte des AMD Salzburg gerne zur Verfügung. Besuchen Sie außerdem unsere Homepage www.amd-sbg.at oder werden Sie Fan auf www.facebook.com/AMD.Salzburg.